Eine Entschädigung wegen Annullierung oder Verspätung eines Fluges kann nur dann geltend gemacht werden, wenn eine von der Airline bestätigte Buchung vorliegt. Die Buchungsbestätigung des Reiseanbieters gilt in diesem Fall nicht.
Nur wer auf der Passagierliste steht, kann Entschädigung bekommen
Wenn der Name des Passagiers nicht auf der Passagierliste einer Airline steht, kann bei Annullierung oder Verspätung eines Fluges vor Gericht keine Entschädigung gefordert werden. Selbst dann nicht, wenn eine Buchungsbestätigung des Veranstalters oder des Reisebüros vorliegt. Dieses Urteil fällte das Amtsgericht Frankfurt (Az.: 30 C 2766/14 (47)).
Folgender Fall wurde in Frankfurt verhandelt: Die Kläger hatten im Internet eine Pauschalreise nach Gran Canaria gebucht. Auf der Buchungsbestätigung des Portals war auch der Flug ausgewiesen. Trotzdem wurde den Klägern die Beförderung durch die Airline verweigert, sie wurden auf einen späteren Flug gebucht, der mit gut sechs Stunden Verspätung auf Gran Canaria landete. Die Kläger fühlten sich auf Grund der vorliegenden Buchungsbestätigung durch das Internet-Reisebüro auf der sicheren Seite und klagten wegen der von ihnen vermuteten Überbuchung der Maschine und der daraus resultierenden Verspätung auf Entschädigung gemäß EU-Recht.
Die Frankfurter Amtsrichter haben die Forderung auf Entschädigung abgewiesen, weil die Kläger nicht auf der Passagierliste der Fluggesellschaft gestanden haben. Damit fehle der Buchungsbestätigung des Reiseanbieters die Grundlage. Wo der Fehler bei der Datenübertragung gelegen hat, konnte im Rahmen der Verhandlung nicht geklärt werden.
Das Video beweist es – Gran Canaria ist ein herrliches Sonnenziel
Quelle: YouTube / TUI