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Dürfen Rentner Flugzeuge fliegen?

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Foto In der umstrittenen Frage der Lizenzbeschränkung für ältere Piloten soll jetzt erneut der EuGH urteilen.Die Altersbeschränkung für Piloten kommt vor den Europäischen Gerichtshof (EuGH). Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt hat in der umstrittenen Frage der Lizenzbeschränkung für ältere Piloten das oberste rechtsprechende Organ der Europäischen Union angerufen.

Ist die Zwangsverrentung von Piloten zulässig?

Derzeit ist es Piloten verboten, nach Erreichen des 65. Lebensjahres ein Flugzeug im gewerblichen Luftverkehr zu fliegen. Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt will nun von den Luxemburger Richtern klären lassen, ob die EU-Verordnung zur Altersbegrenzung von Piloten mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vereinbar ist (5 AZR 263/15).

Laut einer Mitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 27. Januar 2016 hatte ein früherer Pilot der Lufthansa Cityline dagegen geklagt, dass er nach der Vollendung seines 65. Lebensjahres nicht mehr ins Cockpit durfte. Der Flugkapitän der Luftahnsa-Regionaltochter hatte im Oktober 2013 sein 65. Lebensjahr vollendet und schied nach Erreichen der Regelaltersgrenze Ende Dezember 2013 aus dem Arbeitsleben aus. Im November und Dezember 2013 wurde er jedoch bereits nicht mehr beschäftigt und verlangte für diese beiden Monate vor Gericht den ihm seiner Ansicht nach entgangenen Lohn. Die Vorinstanzen sahen den Piloten bereits im Recht und haben laut Bundesarbeitsgericht seiner Klage überwiegend stattgegeben.

Bei ihrer Urteilsfindung werden die EuGH-Richter auch bedenken müssen, dass das Cockpitpersonal überdurchschnittlichen psychischen und physischen Belastungen ausgesetzt ist und erfahrungsgemäß das Risiko von Ausfallerscheinungen und unerwarteten Fehlreaktionen mit höherem Alter zunimmt. Andererseits werden die Piloten ständigen Gesundheitskontrollen unterzogen und könnten schon allein aus medizinischer Sicht auch in weitaus jüngeren Jahren zwangsweise in Rente geschickt werden.

Altersgrenze für Piloten war bereits vor dem EuGH

Dass der Kläger in Luxemburg Recht bekommt, ist zu erwarten: Bereits im Jahr 2011 hat das EuGH eine damals geltende tarifliche Regelung der Lufthansa gekippt: Bei der Kranich-Airline sollten Piloten nur bis zum 60. Lebensjahr beschäftigt werden dürfen. Damals urteilten die Luxemburger Richter (EuGH, Rechtssache C 447-09 v. 13.09.2011) dahingehend, dass Piloten nicht bereits mit 60 in den Zwangs-Ruhestand geschickt werden dürfen. Das Verbot, in einem über dieser Grenze liegenden Alter noch fliegen zu dürfen, stelle eine Diskriminierung wegen des Alters dar und verstoße gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. Die Altersgrenze stelle laut EuGH grundsätzlich eine unverhältnismäßige Anforderung und eine Diskriminierungen wegen des Alters dar. Es sei zwar grundsätzlich zulässig, ab einem bestimmten Alter die Berufsausübung von Piloten zu beschränken, aber nur dann, wenn das aus Gründen der Flugsicherheit geboten sei. Die Luxemburger Richter betonten damals aber zudem auch, dass Verkehrspiloten im Besitz besonderer körperlicher Fähigkeiten sein müssten und dass diese Fähigkeiten durchaus altersabhängig sein können. Das wiederum rechtfertige eine Ungleichbehandlung von Piloten verschiedenen Alters. Die Luxemburger Richter hielten 2011 die Beschränkung der Berufsausübung, wie sie in deutschen und internationalen Regelungen niedergelegt ist, für ausreichend. Demnach dürfe der Inhaber einer Fluglizenz ab dem 60. Lebensjahr zwar nicht mehr als Pilot eingesetzt werden, es sei denn, er ist Mitglied einer Flugbesatzung, die aus mehreren Piloten besteht, die unter 60 sind.


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